07. Juli 2023 Thema: Aktuelles Von Sarah Ryglewski
Die EU-Verbandsklagenrichtlinie, deren Umsetzung wir in dieser Woche im Bundestag beschlossen haben, stärkt die Rechte von Verbraucher:innen. So wird eine neuartige Form für Verbandsklagen, die sogenannte Abhilfeklage, eingeführt. Ansprüche sollen damit einfacher geklärt und durchgesetzt werden. Auch Unternehmen erhalten dadurch schneller Rechtssicherheit. Gleichzeitig kann die Justiz von massenhaften Einzelklagen entlastet werden, da Klagewellen – wie beispielsweise im Rahmen des Diesel-Skandals – zukünftig vermieden werden können.
Die Abhilfeklage wird zusammen mit den bereits etablierten Musterfeststellungsklagen in einem neuen Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz (VDuG) geregelt. Eine Abhilfeklage kann ein Verbraucherverband gegen ein Unternehmen erheben, um Ansprüche von Verbraucher:innen beispielsweise wegen Produktmängeln oder unzulässigen Preisklauseln geltend zu machen. Wird der Abhilfeklage stattgegeben, erhalten die betroffenen Verbraucher:innen den ihnen zustehenden Geldbetrag von einem Sachwalter ausgezahlt, der das Urteil umsetzt.
Wir konnten im parlamentarischen Verfahren noch deutliche Verbesserungen erreichen: So ist es bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung noch möglich, sich der Klage anzuschließen. Damit werden auch die Verjährungsfristen für angemeldete Verbraucher:innen deutlich verlängert. Und es wird für wesentlich mehr Menschen einfacher, sich der Klage anzuschließen und ihre Rechte auch geltend zu machen.
Eine Abhilfeklage dürfen nur Verbände erheben, die als qualifizierte Verbraucherverbände beim Bundesamt für Justiz registriert sind und bestimmte Anforderungen zum Beispiel hinsichtlich ihrer Finanzierung erfüllen. Auch qualifizierte Einrichtungen aus anderen EU-Mitgliedstaaten dürfen bei deutschen Gerichten grenzüberschreitende Abhilfeklagen erheben.
Auch Gewinnschöpfungsansprüche sollen künftig leichter durchgesetzt werden, damit Unrechtsgewinne aus Streuschäden wirksamer abgeschöpft werden können. Streuschäden sind Schäden in geringer Höhe bei vielen Betroffenen, für die eine Schadensbeseitigung im Wege einer Abhilfeklage oft den Aufwand nicht lohnt, der Unrechtsgewinn in der Summe aber erheblich ist und deshalb nicht beim Unternehmen verbleiben soll.