18. Februar 2022 Thema: Aktuelles Von Sarah Ryglewski
Einige Branchen, wie etwa die Veranstaltungsbranche und die Gastronomie, sind durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus noch immer stark betroffen. Was die Arbeitnehmer:innen und Unternehmen brauchen, ist Planungssicherheit. Deshalb hat der Bundestag die Sonderregelungen für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld nochmals bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
Damit steigt die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 28 Monate. Zudem gelten weiterhin die Mindesterfordernisse (wenn mindestens ein Drittel der Arbeitnehmer:innen im Betrieb einen Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts haben) für die Gewährung sowie die erhöhten Sätze des Kurzarbeitergeldes. Das bedeutet: ab dem vierten Monat 70 Prozent bzw. 77 Prozent (wenn Kinder im Haushalt leben) sowie ab dem siebten Monat 80 Prozent bzw. 87 Prozent des Nettogehalts.
Zudem fördern wir die Qualifizierung von Arbeitnehmer:innen, indem wir es Unternehmen weiterhin ermöglichen, sich Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstatten zu lassen, wenn Kurzarbeit mit Weiterbildung verbunden ist.