18. März 2022 Thema: Aktuelles Von Sarah Ryglewski
Am morgigen 19. März läuft das derzeitige Infektionsschutzgesetz aus, d.h. die Rechtsgrundlage für Maßnahmen von Bund und Ländern gegen die Verbreitung von COVID-19 endet. Damit die Länder auch darüber hinaus Maßnahmen wie die Masken- oder Testpflicht zum Schutz gefährdeter Menschen ergreifen können, hat der Bundestag in dieser Woche ein überarbeitetes Gesetz verabschiedet, das bis Herbst 2022 gelten wird. Der Grundgedanke lautet: So viel lockern wie möglich, aber schnell reagieren können, wenn nötig.
Wir wollen das Pandemiegeschehen unter Kontrolle halten und – wenn nötig – lokal angemessen reagieren. Wenn die Fallzahlen sinken und keine Überlastung des Gesundheitssystems droht, dann können wir auf tiefgreifende Einschränkungen verzichten. Bei Bedarf müssen die Länder aber passgenaue Schutzmaßnahmen wieder gelten lassen können.
Innerhalb der Koalition konnten wir uns lediglich auf ein Mindestmaß an Basismaßnahmen zum Schutz vulnerabler Gruppen (z.B. Maskenpflicht in Pflegeeinrichtungen oder dem ÖPNV) verständigen. Überdies konnten wir aber sicherstellen, dass es den Ländern mit der Hotspot-Regelung weiterhin ermöglicht wird, einem dynamischen Infektionsgeschehen gezielt zu begegnen. So kann ein Landesparlament bei drohender Überlastung der regionalen Krankenhäuser strengere Maßnahmen, wie weitergehende Maskenpflichten, das 1,5m-Abstandsgebot im öffentlichen Raum sowie 2G- und 3G-Zugangsbeschränkungen anordnen.
Dieser Kompromiss war notwendig, weil sonst die bestehende gesetzliche Grundlage für alle Corona-Schutzmaßnahmen ersatzlos ausgelaufen wäre. Eine Übergangszeit bis zum 2. April ist vorgesehen, um Regelungs- und Schutzlücken zu vermeiden.