15. Dezember 2023 Thema: Aktuelles Von Sarah Ryglewski
In dieser Woche haben wir den Nachtragshaushalt für 2023 verabschiedet und zugleich die Schuldenbremse für 2023 erneut ausgesetzt. Beides ist notwendig, um den diesjährigen Bundeshaushalt als Reaktion auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 15. November 2023 verfassungskonform zu machen. So sichern wir für das laufende Jahr nicht zuletzt die Hilfen für Verbraucher:innen und Unternehmen ab, die wir zur Bewältigung der Energiekrise nach dem russischen Angriffskrieg auf die Ukraine ergriffen haben. Auch die Hilfen für die Flutgebiete im Ahrtal und in Nordrhein-Westfalen gehören dazu.
Das BVerfG hat den zweiten Nachtragshaushalt für 2021 für verfassungswidrig und nichtig erklärt und geurteilt, dass Kredite, mit denen der Staat in einer Notsituation die Folgen einer Krise abmildert, bei Bedarf jedes Jahr neu beschlossen werden müssen. Das betrifft unmittelbar den Klima- und Transformationsfonds (KTF), dem mit dem Nachtragshaushalt 2021 60 Milliarden Euro zugeführt wurden – und zwar aus Kreditermächtigungen zur Bewältigung der Corona-Krise, die nicht in Anspruch genommen wurden. In mittelbarer Konsequenz des Urteils sind aber auch andere Fonds, wie der Wirtschafts- und Stabilisierungsfonds (WSF) und der Aufbauhilfefonds 2021 (für die Flutschäden), davon betroffen. Deshalb waren Änderungen an den Sondervermögen notwendig, um ihre Finanzierung für 2023 rechtssicher zu machen.
Der Nachtragshaushalt 2023 schafft die Grundlage für die zusätzlichen Kreditermächtigungen in Höhe von 44,8 Milliarden Euro. Das ist mehr als die Schuldenbremse zulässt. Um sie erneut auszusetzen, hat der Bundestag zusätzlich festgestellt, dass weiterhin eine außergewöhnliche Notsituation besteht. Diese Notlage liegt aufgrund der humanitären, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine vor und beeinträchtigt die staatliche Finanzlage.
Auch für den Haushalt 2024 bringt das Urteil des BVerfG wesentlichen Anpassungsbedarf mit sich, weshalb dieser erst Anfang 2024 verabschiedet wird.