29. Januar 2021 Thema: Aktuelles Von Sarah Ryglewski
Die meisten Eltern wünschen sich mehr Zeit für ihre Kinder – sie wollen Beruf und Familie gut in Einklang bringen. Deshalb machen wir mit einer Reform des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes, die wir in dieser Woche verabschiedet haben, das Elterngeld, ElterngeldPlus und den Partnerschaftsbonus noch flexibler und einfacher. Außerdem soll das Elterngeld krisenfest bleiben.
So wird unter anderem die während des Elterngeldbezugs und der Elternzeit zulässige Arbeitszeit von 30 auf 32 Wochenstunden – also auf volle vier Arbeitstage – angehoben. Eltern, die während des Eltergeldbezugs gleichzeitig in Teilzeit arbeiten, können einen Partnerschaftsbonus erhalten: Bisher konnten sie vier zusätzliche ElterngeldPlus-Monate bekommen, wenn sie im gleichen Zeitraum im Umfang von 25-30 Stunden in der Woche arbeiten. Auch hier wird die erlaubte Arbeitszeit erhöht und der Stundenkorridor auf 24 bis 32 Stunden ausgedehnt. Dies erhöht die Flexibilität für Eltern und unterstützt sie dabei, einerseits das Familieneinkommen abzusichern und andererseits Familien- und Erwerbsarbeit partnerschaftlich zu teilen und mehr Zeit für Familie zu haben.
Außerdem muss das Elterngeld krisenfest bleiben. Deswegen verlängern wir die Regelung, wonach der Partnerschaftsbonus nicht entfällt oder zurückgezahlt werden muss, wenn Eltern Pandemie-bedingt mehr oder weniger arbeiten als geplant. Vor dem Hintergrund der Pandemie war uns zudem wichtig, dass Familien auch beim Elterngeldbezug keine Nachteile haben sollen, wenn sie nach der Geburt in Teilzeit arbeiten und beispielsweise erkranken oder in Kurzarbeit sind. Die Höhe des Elterngeldes verändert sich in diesen Fällen nicht.
Werden Kinder zu früh geboren, stehen Familien vor besonderen Herausforderungen. Sie brauchen besondere Unterstützung. Schon heute verlängert sich in diesem Fall der Mutterschutz, bislang aber nicht der Elterngeldbezug. Auch hier haben wir im parlamentarischen Verfahren nachgebessert: Für Kinder, die sechs Wochen oder früher geboren werden, soll es einen zusätzlichen Monat Elterngeld geben. Für Kinder, die zwei, drei oder vier Monate zu früh geboren werden, je einen zusätzlichen Elterngeldmonat.