19. November 2021 Thema: Aktuelles Von Sarah Ryglewski
Der Deutsche Bundestag hat in dieser Woche einen von der geschäftsführenden Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht abschließend beraten. Durch das Gesetz werden Einfuhren von Leistungen zur Pandemiebekämpfung (z.B. Beatmungsgeräte) steuerlich befreit. Zudem wird der Durchschnittssatz der Umsatzsteuer für Landwirt:innen angepasst.
In der vergangenen Woche habe ich in meiner Rede im Deutschen Bundestag den Abgeordneten den von der geschäftsführenden Bundesregierung eingebrachten Gesetzentwurf zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im Umsatzsteuerrecht vorgestellt. Die Rede ist hier zu finden.
Der Gesetzesentwurf enthält zwei Regelungen, die vor dem Hintergrund des Unionsrechts noch vor Jahresende in nationales Recht umzusetzen sind:
Erstens geht es um die Einführung einer Steuervergütung, wenn europäische Einrichtungen in Deutschland Leistungen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie, wie z. B. Beatmungsgeräte beziehen und diese Leistungen unentgeltlich an Dritte weiterreichen. Die Mitgliedsstaaten wollen in diesem Fall auf ihr Besteuerungsrecht verzichten.
Praktisch bedeutet das, dass sich europäische Einrichtungen, wenn sie entsprechende Gegenstände erwerben, die hierfür gezahlte Umsatzsteuer vom Fiskus erstatten lassen können. Dies schafft finanzielle Spielräume bei der Bekämpfung der COVID-19-Pandemie.
Die zweite Regelung betrifft pauschalierende Landwirt:innen. Unternehmer:innen müssen für ihre Lieferungen und Dienstleistungen Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Sie sind verpflichtet, ihre Umsätze und Vorsteuer aufzuzeichnen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahreserklärungen abzugeben. Durch eine Sonderregelung im Umsatzsteuergesetz werden Landwirt:innen von diesen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten befreit. Als sogenannte „Pauschalland-wirte“ schlagen sie auf ihre Leistungen einen besonderen Steuersatz auf, den sogenannten Durchschnittssatz. Er liegt zurzeit bei 10,7 Prozent. Die abziehbaren Vorsteuerbeträge werden ebenfalls in dieser Höhe pauschaliert, so dass die Pauschallandwirte keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen müssen.
Wegen strenger Vorgaben der EU muss das Bundesministerium der Finanzen seit 2020 jährlich die Höhe der Vorsteuerbelastung der Pauschallandwirte anhand aktueller statistischer Daten überprüfen. Denn die Vorsteuerbelastung ist ein wichtiges Kriterium, um den Durchschnittssatz für Pauschallandwirte festzulegen.
Um die Vorgaben der EU umzusetzen, soll zum 01. Januar 2022 der Durchschnittssatz für Pauschallandwirte von 10,7 auf 9,5 Prozent angepasst werden. Damit sollen anhängige Verfahren der EU-Kommission gegen Deutschland abgewendet werden. Denn laut EU-Recht darf der Durchschnittsatz, der die Landwirte steuerlich entlastet, nicht zu hoch sein, um Steuerausfälle zu vermeiden.