03. Juli 2020 Thema: Aktuelles Von Sarah Ryglewski
In dieser Woche verabschiedete der Deutsche Bundestag das zweite Corona-Steuerhilfegesetz. Mit dem Paket werden schnell wirksame konjunkturelle Hilfen für Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen umgesetzt. Zu den kaufkraftstärkenden Maßnahmen gehören u.a. die Mehrwertsteuersenkung und der Kinderbonus von 300 Euro.
Die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie stellen Bürgerinnen und Bürger sowie viele Unternehmen vor erhebliche Herausforderungen. Mit dem zweiten Corona-Steuerhilfegesetz schaffen wir die Voraussetzungen dafür, dass die Wirtschaft schnell wieder an Schwung gewinnt und soziale Härten infolge der Krise abgefedert werden.
Das Gesetz enthält sowohl breit wirksame Maßnahmen als auch gezielt eingesetzte Instrumente. Ziel des Gesamtpakets ist es die aufgrund der Corona-Pandemie geschwächte Kaufkraft zu stärken und Unternehmen mit gezielten Maßnahmen zu unterstützen. Beschlossen wurde unter anderem eine befristete Senkung der Umsatzsteuersätze vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020. Der Steuersatz sinkt in diesem Zeitraum von 19 auf 16 Prozent, der ermäßigte Steuersatz von sieben auf fünf Prozent. Der Bund übernimmt die aus der Senkung 2020 kassenwirksam werdenden Mindereinnahmen von Ländern und Kommunen.
Außerdem wird für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind ein einmaliger Kinderbonus von 300 Euro gezahlt. Der Kindergeldbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und bei besserverdienenden Haushalten mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Der Kindergeldbonus wird in zwei Teilen von 200 Euro im September und 100 Euro im Oktober 2020 ausgezahlt.
Der Bund übernimmt den Länder- und Gemeindeanteil an den Mehrbelastungen aufgrund des Kinderbonus. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird für einen Zeitraum von zwei Jahren (2020 und 2021) von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben.
Zu den die Wirtschaft betreffenden steuerlichen Maßnahmen gehört die Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer auf den Folgemonat. Erweitert wird die Möglichkeit zum steuerlichen Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 von fünf Millionen Euro beziehungsweise zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Auch wird ein Mechanismus eingeführt, um den Verlustrücktrag für 2020 schon mit der Steuererklärung 2019 unmittelbar finanzwirksam nutzbar zu machen.
Darüber hinaus beschloss der Bundestag eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens aber des 2,5-fachen der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden.
Diese Maßnahmen sind wichtig und helfen den betroffenen Unternehmen so lange durchzuhalten, bis sich neue Möglichkeiten für eine normalisierte Geschäftstätigkeit ergeben und wieder Umsätze gemacht werden können. Durch die Maßnahmen und konjunkturelle Delle erwarten wir für das laufende Jahr Steuermindereinnahmen von rund 23,39 Milliarden Euro, von denen rund 20,08 Milliarden Euro auf den Bund entfallen sollen. Knapp 13 Milliarden Euro Steuerausfälle entstehen durch die Absenkung der Mehrwertsteuer, der Kinderbonus schlägt mit 5,4 Milliarden Euro zu Buche und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit 415 Millionen Euro.
2021 sollen die Steuermindereinnahmen insgesamt bei rund 12,84 Milliarden Euro liegen, davon rund 6,26 Milliarden Euro für den Bund.
Aus diesem Grund hat der Deutsche Bundestag in dieser Woche außerdem das zweite Nachtragshaushaltsgesetz 2020 verabschiedet. Damit sollen die finanziellen Ermächtigungen zur schnellen Umsetzung entsprechender Maßnahmen geschaffen und die aus steuerlichen Entlastungen resultierenden Steuermindereinnahmen nachvollzogen werden. Insgesamt erhöhen sich die Ausgaben des Bundes in diesem Jahr mit dem zweiten Nachtragshaushaltsgesetz auf rund 509,29 Milliarden Euro. Der reguläre Haushalt 2020 umfasste Ausgaben von 362 Milliarden Euro, zu dem die mit dem ersten Nachtragshaushaltsgesetz 2020 am 25. März 2020 beschlossenen zusätzlichen Ausgaben von 122,487 Milliarden Euro hinzukamen.
Der Haushalt 2020 übersteigt den Haushalt des Jahres 2019 damit um 152,89 Milliarden Euro. Die Steuereinnahmen 2020 werden auf 264,78 Milliarden Euro geschätzt, das sind 61,02 Milliarden Euro weniger als letztes Jahr. Die Nettokreditaufnahme erhöht sich gegenüber dem ersten Nachtragshaushalt um 62,53 Milliarden Euro auf 218,52 Milliarden Euro, von denen wiederum 198,67 Milliarden Euro für die Schuldenbremse des Grundgesetzes (Artikel 115) relevant sind. Die zulässige Nettokreditaufnahme von 79,93 Milliarden Euro würde also um 118,74 Milliarden Euro überschritten.
Die mit diesem Nachtragshaushalt beschlossenen Maßnahmen sind ein wichtiger Bestandteil zur Widerbelebung unserer Wirtschaft, indem wir die Kaufkraft stärken, Investitionen fördern und Unternehmen entlasten sowie die Kommunen stärken. Der Bund wird den Kommunen mit einem pauschalen Ausgleich für die in diesem Jahr zu erwartenden Gewerbesteuerausfälle und – dauerhaft – mit der Übernahme von bis zu 74 Prozent der Kosten für Unterkunft in der Grundsicherung für Arbeitssuchende helfen. Auch bei der Finanzierung des Öffentlichen Personennahverkehrs erhalten Länder und Kommunen Unterstützung vom Bund.