24. April 2020 Thema: Aktuelles Von Sarah Ryglewski
In dieser Woche verabschiedete der Deutsche Bundestag das Gesetz zum Schutz vor Konversionsbehandlungen. Das längst überfällige Gesetz verbietet Konversionstherapien an Minderjährigen gänzlich und an Volljährigen teilweise. Auch das Bewerben solcher Angebote wird unter Strafe gestellt.
In Deutschland werden nach wie vor sogenannte Konversionstherapien angeboten und durchgeführt. Hierbei handelt es sich um Behandlungen, die darauf abzielen, die sexuelle Orientierung oder selbstempfundene geschlechtliche Identität einer Person zu ändern oder zu unterdrücken. Die Anbieter von sogenannten Konversionstherapien gehen von der Annahme aus, nicht heterosexuelle Orientierungen (zum Beispiel Homo- oder Bisexualität) oder abweichende Geschlechtsidentitäten (zum Beispiel Transgeschlechtlichkeit) seien behandlungsbedürftig. Die Anbieter bringen damit unerträgliches Leid über die Betroffenen. Dieser Scharlatanerie wird jetzt ein Riegel vorgeschoben und Verstöße strafrechtlich geahndet. Verstöße werden mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr und einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro bestraft.
Betroffen sind besonders Minderjährige oder andere Personen, die sich noch in der Phase der Identitätsfindung befinden, und Volljährige, deren Einwilligung zu einer sogenannten Konversionstherapie durch Zwang oder durch Täuschung zustande kam. Derartige Maßnahmen bedeuten für die Betroffenen großes Leid. Sie gehen häufig mit schwerwiegenden psychischen Belastungen wie Depressionen, Angsterkrankungen und einem erhöhten Suizid-Risiko einher. Deshalb darf für derartige Maßnahmen weder öffentlich noch nichtöffentlich, zum Beispiel in der Familie, geworben werden darf. Intensiv beraten haben wir auch die Regelung der Altersgrenze der Betroffenen in § 2 Abs. 1 des Gesetzentwurfes. Auch Menschen, die älter als 18 Jahre sind, können in einem schweren inneren Konflikt sehr verletzlich und deshalb empfänglich für diese schädlichen Behandlungsangebote sein. Die Zwangslage, der sich viele Betroffene ausgesetzt sehen, endet ja nicht automatisch am 18. Geburtstag. Es ist uns deshalb wichtig hervorzuheben, dass auch ein Volljähriger nicht wirksam in eine wie auch immer geartete psychische oder physische Behandlungsmaßnahme einwilligen kann, wenn er dazu in irgendeiner Weise genötigt worden ist. Der Gesetzentwurf sieht ferner die Errichtung eines spezifischen Beratungsangebotes für Betroffene und ihre Angehörigen vor.