15. Mai 2020 Thema: Aktuelles Von Sarah Ryglewski
Mit dem in dieser Woche in den Bundestag eingebrachten Corona-Steuerhilfegesetz werden wir u.a. Restaurants und Gaststätten sowie Beschäftigte in Kurzarbeit bei der Bewältigung der Corona-Pandemie unterstützen. Das Gesetz ergänzt die umfangreichen Hilfsprogramme und setzt die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 22. April im Steuerrecht zügig um.
Zusammenhalt ist entscheidend, damit wir gut durch die Krise kommen. Deshalb leisten wir Unterstützung, wenn Arbeitgeber ihren Beschäftigten einen Zuschuss zahlen. Wir sorgen dafür, dass die Aufstockungsbeiträge des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 enden, von der Steuer befreit werden. Dadurch haben die Beschäftigten mehr vom Zuschuss und die Unternehmen einen höheren Anreiz, ihre Beschäftigten zu unterstützen. Bereits am Donnerstag haben wir im Rahmen des Sozialschutz-Pakets II u.a. eine Erhöhung des Kurzarbeitergelds auf bis zu 87 Prozent für Beschäftigte, deren Arbeitsumfang sich mehr als halbiert hat, beschlossen. Denn auch wenn das Kurzarbeitergeld die Arbeitsplätze vieler Menschen rettet, ist es nicht einfach, auf bis zu 40 Prozent des Nettolohns zu verzichten.
Die Gastronomie ist von der Corona-Pandemie besonders hart betroffen. Deshalb werden wir Gaststätten und Restaurants einen kräftigen Schub geben, wenn sie wieder öffnen. Eine bis Mitte 2021 befristete Senkung der Mehrwertsteuer für Speisen auf sieben Prozent wird der Gastronomie beim Durchstarten nach dem Corona-Lockdown helfen.