28. Mai 2020 Thema: Aktuelles Von Sarah Ryglewski
In dieser Woche verabschiedete der Deutsche Bundestag das Corona-Steuerhilfegesetz. Mit Steuererleichterungen und Vereinfachungen ermöglichen wir es den Unternehmen, sich auf die Bewältigung der Corona-Pandemie zu konzentrieren. Durch das Gesetz regeln wir Lohnfortzahlungen, stellen das Kurzarbeitergeld steuerfrei und senken die Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie.
Um die Auswirkungen der Corona-Pandemie zu einzugrenzen, hat die Politik in Deutschland zielgerichtete Antworten gefunden. Dazu gehören die Kurzarbeit, Direktzuschüsse für kleine Unternehmen, Kreditprogramme, Bürgschaften und Beteiligungen. Zusätzlich können wir durch steuerpolitische Maßnahmen die wirtschaftliche Entwicklung stabilisieren und Beschäftigung sichern. Dazu beschließt der Deutsche Bundestag in dieser Woche das „Corona-Steuerhilfegesetz“.
Eine Regelung des Gesetzes betrifft die Verlängerung der Lohnfortzahlung für Eltern. Viele Eltern, die wieder an ihren Arbeitsplatz zurückkehren sollen und deren Kinder derzeit noch keinen Anspruch auf eine Notbetreuung in Kita oder Schule haben, stehen vor existenziellen Herausforderungen. Die Bundesregierung will deshalb die Entschädigungszahlungen für erwerbstätige Eltern bei fehlender Kinderbetreuung verlängern. Bei Paaren soll jeder Elternteil insgesamt einen zehnwöchigen Anspruch auf die Leistung erhalten. Alleinerziehende können die Lohnfortzahlung für den Zeitraum von 20 Wochen beantragen. Die Regelung gilt ebenso für Eltern von erwachsenen pflegebedürftigen Behinderten.
Durch das Gesetz regeln wir darüber hinaus, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld steuerfrei gestellt werden. Das Kurzarbeitergeld beträgt zwischen 60 und 80 Prozent des ausfallenden Gehalts, bei Arbeitnehmern mit Kindern 67 bis 87 Prozent. In manchen Unternehmen legt der Arbeitgeber noch etwas auf das Kurzarbeitergeld drauf, um die Lohnlücke für die Mitarbeiter so klein wie möglich zu halten. Dieser – freiwillige – Aufschlag war bisher zwar sozialversicherungsfrei, aber lohnsteuerpflichtig. Das will die Bundesregierung nun ändern. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind damit größtenteils (bis 80 Prozent) steuerfrei.
Außerdem wird die Mehrwertsteuer für Speisen in Gaststätten befristet bis zum 1. Juli 2021 auf sieben Prozent gesenkt. Von der Senkung profitierten auch andere Bereiche wie Catering-Unternehmen, der Lebensmitteleinzelhandel, Bäckereien und Metzgereien, soweit sie mit der Abgabe verzehrfertig zubereiteter Speisen bislang Umsätze zum normalen Umsatzsteuersatz erbracht haben. Im Vergleich zu anderen Wirtschaftszweigen sind gastronomische Betriebe aufgrund der strengen Hygiene- und Abstandsvorschriften besonders schwer und langanhaltend von der Covid-19-Pandemie betroffen.