11. November 2020 Thema: Aktuelles Von Sarah Ryglewski
Am 18. November hat der Deutsche Bundestag die dritte Änderung des Infektionsschutzgesetzes beschlossen. Mit dem Gesetz, das am 6. November erstmals im Parlament beraten wurde, stärken wir die Rechtsgrundlage der Corona-Maßnahmen, verbessern die öffentliche Gesundheitsinfrastruktur und stärken die Rolle des Parlaments im Krisenmanagement.
Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf werden die Handlungsmöglichkeiten der Länder nach dem Infektionsschutzgesetz präziser gefasst und insgesamt nachvollziehbarer. Damit unterstützen wir die Länder, Gesundheitsämter, Krankenhäuser sowie Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bei der Bekämpfung der Pandemie. Wir bereiten zudem eine Impfstrategie zum 16. Dezember 2020 vor, erhöhen die Testkapazitäten und stellen sicher, dass in den Impfzentren entsprechende Impfungen durchgeführt werden können. Eine Impfpflicht wird nicht eingeführt. Und es werden die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass Krankenhäuser noch im Dezember weitere finanzielle Hilfe erhalten können. Die Krankenhäuser müssen eine steigende Anzahl von COVID-19-Patienten behandeln und müssen in der Lage sein, die dafür notwendigen personellen und sachlichen Kapazitäten bereitzuhalten.
Die SPD-Bundestagsfraktion hat von Anfang an einen klareren und bundesweit einheitlichen gesetzlichen Rahmen für die Corona-Schutzmaßnahmen der Länder gefordert und in den parlamentarischen Beratungen auch durchgesetzt. Mit dem neuen § 28 a IfSG wird ein Regelkatalog von möglichen grundrechtseinschränkenden Schutzmaßnahmen gesetzlich vorgegeben. Bislang war im Infektionsschutzgesetz nur von „notwendigen Maßnahmen“ die Rede. Dazu zählen etwa Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebote, Veranstaltungsverbote oder Maskenpflicht im öffentlichen Raum. Für Rechtsverordnungen zu Beschränkungen soll eine allgemeine öffentliche Begründungspflicht eingeführt werden, um wesentliche Entscheidungsgründe transparent zu machen. Vorgesehen ist außerdem eine Pflicht zur Befristung der entsprechenden Verordnungen auf zunächst vier Wochen. Die aktuell durch das Parlament festgestellte epidemische Lage gilt außerdem zunächst befristet bis zum 31.03.2021. Teil der vereinbarten Änderungen ist außerdem, dass die Bundesregierung in Paragraph 5 gesetzlich verpflichtet wird, dem Bundestag regelmäßig über die epidemische Lage zu berichten. Damit sichert die Koalition eine stärkere Einbindung der Parlamente. Die Sorgen der Menschen vor Grundrechtseinschnitten und fehlender parlamentarischer Kontrolle sind nachvollziehbar, das jetzt vorliegenden Gesetz aber stärkt die rechtliche Grundlage exekutiven Handelns.
Mit den Konkretisierungen erreichen wir außerdem, dass die Eingriffsschwere der Maßnahmen besondere Berücksichtigung findet. So wird klargestellt, dass die Länder bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen auch soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit berücksichtigen.