05. März 2020 Thema: Aktuelles Von Sarah Ryglewski
Ab dem vollendeten ersten Lebensjahr bis zum Schuleintritt besteht für Kinder bereits ein Rechtsanspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung oder Kindertagespflege. Mit dem Ganztagsfinanzierungsgesetz, das in dieser Woche in erster Lesung beraten wurde, soll dieser Rechtsanspruch ab 2025 nun auch für Kinder im Grundschulalter bis zum Beginn der fünften Klasse gelten.
Damit der Rechtsanspruch auf einen Ganztagsplatz auch erfüllt werden kann, braucht es vor Ort ein bedarfsgerechtes Angebot. Die Investitionen der Länder und ihren Gemeinden in den hierfür notwendigen qualitativen und quantitativen investiven Ausbau benötigen jedoch einen längeren Vorlauf. Deshalb errichtet der Bund ein Sondervermögen für Finanzhilfen des Bundes an die Länder für gesamtstaatlich bedeutsame Investitionen und führt dem Sondervermögen in den Jahren 2020 und 2021 Fördermittel in Höhe von je 1 Milliarde Euro zu.