30. Oktober 2020 Thema: Aktuelles Von Sarah Ryglewski
Mit dem Zweiten Familienentlastungsgesetz, das der Bundestag in dieser Woche verabschiedet hat, werden u.a. das Kindergeld sowie der Grundfreibetrag für Familien erhöht. Mit einem weiteren Gesetz werden auch Menschen mit Behinderungen finanziell entlastet, indem die Behinderten-Pauschbeträge erhöht werden. Zudem wird der Aufwand von Pflegepersonen durch eine Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags stärker honoriert.
Familien bekommen ab dem 1. Januar 2021 mehr Kindergeld. Für das erste und zweite Kind wird es künftig jeweils 219 Euro, für das dritte Kind 225 Euro und das vierte und jedes weitere Kind jeweils 250 Euro pro Monat geben. Außerdem wird der steuerliche Kinderfreibetrag um 576 Euro auf insgesamt 8.388 Euro angehoben. Des Weiteren werden Effekte der sogenannten „kalten Progression“ ausgeglichen, damit Steuerpflichtige bei steigenden Einkommen nicht automatisch höhere Steuersätze zahlen und Lohnerhöhungen auch tatsächlich im Geldbeutel der Beschäftigten ankommen. Auch der Grundfreibetrag wird um 336 Euro auf 9.744 Euro erhöht – so werden die verfügbaren Einkommen der Bürgerinnen und Bürger gestärkt.
Die ebenfalls in dieser Woche beschlossene Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge ist eine wichtige finanzielle Entlastung für Steuerpflichtige mit Behinderungen, die oft zusätzliche Aufwendungen tragen müssen. Bei der Regelung, die erstmals seit 1975 angepasst wird, geht es speziell um den Aufwand für Verrichtungen des täglichen Lebens, deren alleinige behinderungsbedingte Veranlassung nur schwer nachzuweisen ist, wie etwa bei der Körperpflege oder dem erhöhten Wäschebedarf. Zudem wird für behinderungsbedingte Fahrtkosten eine Pauschbetragsregelung in Höhe der bisher geltenden Maximalbeträge eingeführt. Damit ersparen wir den Menschen die bisher geltende und aufwändige Einzelnachweispflicht. Außerdem sorgen wir dafür, dass für Menschen mit einem Grad der Behinderung unter 50 die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags vereinfacht werden.
Auch den Aufwand von pflegenden Angehörigen werden wir stärker honorieren, indem der derzeitige Pflege-Pauschbetrag für die Pflege von Personen mit Pflegegrad 4 oder 5 auf 1.800 Euro pro Jahr erhöht, also nahezu verdoppelt wird. Voraussetzungen sind, dass die Pflegeperson keine Einnahmen für die Pflege erhält und die Pflege in ihrer bzw. der Wohnung des Pflegebedürftigen stattfindet. Außerdem wird künftig bei Pflegegrad 2 ein Pflege-Pauschbetrag von 600 Euro und bei Pflegegrad 3 ein Pauschbetrag von 1.100 Euro gewährt.