20. November 2020 Thema: Aktuelles Von Sarah Ryglewski
Niemand weiß, wie sich das Corona-Infektionsgeschehen entwickeln wird. Zwar steht der Arbeitsmarkt infolge der Pandemie nach wie vor unter Druck, zeigt sich aber dennoch sehr robust – nicht zuletzt wegen der Kurzarbeit-Regelung. Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz, das wir in dieser Woche verabschiedet haben, erleichtern wir deshalb weiterhin den Zugang zu Kurzarbeit bis Ende 2021. Außerdem wird die Regelungen zur Bezugsdauer (maximal 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021) sowie zur Erhöhung des Kurzarbeitergelds (70/77 Prozent des fehlenden Nettogehalts ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent des fehlenden Nettogehalts ab dem siebten Monat) verlängert. Auch ein Hinzuverdienst ist weiterhin möglich.
Das schafft Planungssicherheit für alle betroffenen Unternehmen und Beschäftigte. Mit dem Gesetz wird aber nicht nur die Krise, sondern auch die Zeit danach in den Blick genommen. Mit Anreizen für Weiterbildung während der Kurzarbeit wollen wir gute Perspektiven öffnen: Arbeitgebern, die ihren Beschäftigten in der Phase der Kurzarbeit berufliche Weiterbildung ermöglichen, werden die Sozialversicherungsbeiträge bis Ende 2021 komplett erstattet.
Das Gesetz soll zum 1. Januar 2021 in Kraft treten.