03. Juli 2020 Thema: Aktuelles Von Sarah Ryglewski
Zukünftig sollen elektronische Zigaretten, auch wenn sie nikotinfrei sind, den nikotinhaltigen Zigaretten hinsichtlich Werbeverbot gleichgestellt werden. Das haben wir mit der in dieser Woche beschlossenen Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes festgelegt. Dabei steht der Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor gesundheitlichen Schäden im Vordergrund.
Gleichzeitig wurden zusätzliche Werbeverbote für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter eingeführt. Demnach ist Außenwerbung künftig nur noch für Geschäfte des Fachhandels möglich, sofern diese an den Außenwänden oder im Schaufenster angebracht sind. Außerdem wird es ein generelles Verbot von Kinowerbung vor Filmen geben, bei denen Kinder und Jugendliche anwesend sein können – also bei Filmen ohne Jugendfreigabe. Bisher galt eine zeitliche Beschränkung auf Filme nach 18 Uhr.
Die Einschränkungen für Außenwerbung werden stufenweise in Kraft treten, sie gelten ab dem 1. Januar 2022 für Tabakwaren, ab dem 1. Januar 2023 für Tabakerhitzer und ab 1. Januar 2024 für elektronische Zigaretten. Die Änderung bei der Kinowerbung gilt bereits ab 1. Januar 2021.