17. Dezember 2020 Thema: Aktuelles Von Sarah Ryglewski
Jede*r Schuldner*in soll eine zweite Chance erhalten und nach einer finanziellen Notlage wieder schnell auf die Beine kommen. Mit einem Gesetz der Bundesregierung, das der Bundestag in dieser Woche beschlossen hat, verkürzen wir deshalb die Dauer des sogenannten Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs auf drei Jahre – sowohl für Unternehmen als auch für Verbraucher*innen. Damit unterstützen wir unter anderem auch die Schuldner*innen, die aufgrund der Corona-Krise ein Insolvenzverfahren eröffnen mussten.
Die Verkürzung gilt dabei rückwirkend für alle Insolvenzverfahren, die nach dem 1. Oktober 2020 beantragt wurden. Für den Zeitraum ab 17. Dezember 2019 gelten abgestufte verkürzte Fristen. Im Falle einer zweiten Insolvenz unterliegt die erneute Erteilung einer Restschuldbefreiung jedoch einer Sperrfrist von elf Jahren und dauert insgesamt fünf Jahre.
Und auch die Risikoverteilung in Gewerbemietverhältnissen während der Pandemie wird klargestellt. Die staatlich angeordneten Schließungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie könnten eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage darstellen, sodass Mieter*innen einen Anspruch auf eine Anpassung des Vertrages haben. Entscheidend bleiben aber weiterhin die Umstände des Einzelfalls. Fälle bei denen eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist, werden im Verfahren beschleunigt, damit schneller Rechtssicherheit erreicht werden kann.