17. Dezember 2020 Thema: Blog Von Sarah Ryglewski
Das Jahressteuergesetz 2021, das der Bundestag in dieser Woche verabschiedet hat, bringt wichtige steuerliche Entlastungen für Bürger*innen, Unternehmen und Vereine. Um in der Pandemie zu helfen, führen wir beispielsweise die Homeoffice-Pauschale ein und verlängern die Steuerfreiheit für Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld. Außerdem stärken wir das Ehrenamt mit einer Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale und sorgen zudem dafür, dass der temporär angehobene Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nun dauerhaft gewährt wird.
So werden wir beispielsweise für Erwerbstätige, die etwa aufgrund der Corona-Pandemie von zu Hause aus arbeiten müssen, aber kein Arbeitszimmer haben, das sie steuerlich absetzen können, eine Homeoffice-Pauschale in Höhe von 600 Euro einführen.
Darüber hinaus stärken wir das Ehrenamt, indem die Übungsleiterpauschale auf 3.000 Euro und die Ehrenamtspauschale auf 840 Euro erhöht werden. Zudem wird die Arbeit der gemeinnützigen Vereine vereinfacht und das Spektrum der anerkannten gemeinnützigen Zwecksetzungen wird u.a. um Klimaschutz und Freifunk-Initiativen, die mit dem Aufbau von kostenlosen und nichtkommerziell ausgerichteten Kommunikationsnetzwerken vielen Bürger*innen einen Internetzugang ermöglichen, erweitert. Leider ist eine gesetzliche Klarstellung, dass die politische Tätigkeit einer Organisation zur Verfolgung ihres gemeinnützigen Zweckes ihre Steuerbefreiung nicht gefährdet vorerst am Widerstand der Union gescheitert – für die SPD ist das Thema damit aber nicht vom Tisch. Wir werden dranbleiben und alles daran setzen, politische Mehrheiten für ein zeitgemäßes Gemeinnützigkeitsrecht zu organisieren.
Um Alleinerziehende zu entlasten, hatten wir bereits im Zuge des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes den Entlastungsbetrag von 1.908 auf 4.008 Euro bis Ende 2021 angehoben. Mit der jetzt im Rahmen des Jahressteuergesetzes vereinbarten Aufhebung der Befristung wird der höhere Entlastungsbetrag für Alleinerziehende dauerhaft gewährt.
Des Weiteren ermöglichen wir kleinen und mittleren Betrieben mit dem Investitionsabzugsbetrag Abschreibungen schon vor der eigentlichen Investition zu tätigen sowie die Möglichkeit, eine Sonderabschreibung im Jahr der Investition durchzuführen. Das schafft Liquidität für weitere Investitionen.
Für einen wirksameren Kampf gegen Steuerhinterziehung haben wir außerdem im Jahressteuergesetz festgelegt, die Verfolgungsverjährung in schweren Fällen von 10 auf 15 Jahre zu verlängern. Besonders wichtig ist hierbei die strafrechtliche Möglichkeit zur rückwirkenden Einziehung bereits verjährter Steueransprüche, wie etwa im Falle der illegalen Cum-Ex-Geschäfte.