07. Mai 2020 Thema: Aktuelles Von Sarah Ryglewski
Diese Woche verabschiedet der Bundestag mehrere Gesetze, um Studierende, Eltern und die Veranstaltungsbranche während der Corona-Krise zu unterstützen. Im Fokus stehen dabei ein Nothilfefonds für Studierende, die Ausweitung des Elterngeldanspruchs und die Gutscheinlösung.
Vor zwei Wochen hat der Deutsche Bundestag in erster Lesung drei Gesetzesvorhaben zur Unterstützung von Studierenden, Eltern und Veranstaltern eingebracht. In dieser Woche werden die Vorhaben abschließend beraten.
Mit dem Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz unterstützen wir den Wissenschaftsbetrieb an Hochschulen, aber vor allem wollen wir Studierenden Sicherheit bieten, da sie besonders von der Krise betroffen sind. Während ihnen die Nebenjobs wegbrechen, greifen für die meisten von ihnen nicht die üblichen Absicherungen wie das Arbeitslosengeld und für den Grundsicherungsbezug müssten sie ihr Studium offiziell pausieren. Wesentliche Neuerungen des Entwurfs betreffen die Anrechnungsfreiheit bei zusätzlich erzieltem Einkommen sowie einen Nothilfefonds in Höhe von 100 Millionen Euro. Damit können Studierende in finanzieller Not mit direkten Zuschüssen unterstützt werden. Mit der Abwicklung sollen die Studentenwerke als bewährte Orte der BAföG-Studienfinanzierung betraut werden. Eine Öffnung des BAföG für die Studierenden in Not wäre die noch bessere Lösung aus unserer Sicht gewesen, dies ist aber am Widerstand der Ministerin gescheitert. Wenigstens konnten wir die von BM’in Karliczek geplante alleinige Kreditlösung um einen Nothilfefonds ergänzen, durch den Studierende tatsächliche Hilfen erhalten, wie so viele andere Menschen in Deutschland auch.
Außerdem erweitern wir den Elterngeldbezug, um coronabedingte Nachteile beim Anspruch auszugleichen. Dem Gesetzentwurf zufolge soll das Elterngeld für Eltern angepasst werden, die in sogenannten systemrelevanten Berufen (z. B. Pflegepersonal, Ärztinnen und Ärzte, Polizistinnen und Polizisten) arbeiten. Da sie jetzt besonders gebraucht werden, können sie ihre Elterngeldmonate aufschieben und sie gehen ihnen nicht verloren. Außerdem sollen die Eltern, die zeitgleich Teilzeit arbeiten und sich die Kindererziehung teilen, den Partnerschaftsbonus nicht verlieren, wenn sie aufgrund der Corona-Pandemie aktuell mehr oder weniger arbeiten als geplant. Die Neuregelungen sehen zudem vor, dass Eltern und werdende Eltern keinen Nachteil beim Elterngeld haben. Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld I wegen Corona reduzieren das Elterngeld nicht und fließen auch bei der späteren Berechnung des Elterngeldes für ein weiteres Kind nicht mit ein.
Die Freizeitveranstalter werden mit dem Gesetz zur Abmilderung der COVID-19-Folgen im Veranstaltungsvertragsrecht berechtigt, den Inhabern der Eintrittskarten statt der Erstattung des Eintrittspreises einen Gutschein zu übergeben. Der Gutschein kann dann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden. Der Inhaber des Gutscheins kann jedoch die Auszahlung des Gutscheinwertes verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist, etwa aufgrund von Kurzarbeit oder, wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird. Das Gesetz ist ein guter Mittelweg, um der existenzbedrohenden Situation vieler Veranstalter zu begegnen, während wir zeitgleich sicherstellen, dass Kundinnen und Kunden in finanziell schwieriger Lage trotzdem ihr Geld zurückerhalten.