09. Oktober 2020 Thema: Aktuelles Von Sarah Ryglewski
In dieser Woche hat der Deutsche Bundestag das von SPD und Union eingebrachte Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes beschlossen. Es sieht u.a. Ordnungsgelder bei Verstößen gegen die Anzeigepflicht von Spenden vor und regelt zusätzlich, wie Mitarbeiter von Abgeordneten beschäftigt werden dürfen.
Mit dem Gesetzesentwurf werden die Transparenzregeln für Bundestagsabgeordnete verschärft. Bisher können lediglich Verstöße gegen die Anzeigepflicht von anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten und Nebeneinkünften mit einem Ordnungsgeld sanktioniert werden. Für Verstöße gegen die Anzeigepflicht von anzeigepflichtigen Spenden oder gegen das Annahmeverbot von unzulässigen Zuwendungen oder Vermögenvorteilen waren Ordnungsgelder bisher nicht vorgesehen sind. Diese Regelungslücke soll jetzt geschlossen werden. Das ist ein wichtiger Schritt.
Ordnungsgelder dürfen künftig auch dann verhängt werden, wenn Mitarbeiter von Abgeordneten unzulässig beschäftigt sind, etwa im Falle des rechtswidrigen Mitarbeitereinsatzes im Wahlkampf – eine Maßnahme, die auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2017 zurückgeht.
Eine weitere Änderung betrifft die Lebensläufe von Abgeordneten: Bei beruflichen oder geschäftlichen Angelegenheiten darf eine Mitgliedschaft im Bundestag nicht angegeben werden. Um jedoch größere Lücken in den Lebensläufen der Abgeordneten zu vermeiden, soll künftig nur der missbräuchliche Hinweis unzulässig sein.
Mit diesen Änderungen wird die Empfehlung der Staatengruppe gegen Korruption des Europarates (GRECO) umgesetzt und eine noch wirksamere Kontrolle und Durchsetzung der Anzeigepflichten sowie der Regeln zu Interessenkonflikten und anderer Verhaltensregeln für Abgeordnete gewährleistet.
Aus Sicht der SPD-Bundestagsfraktion ist neben der aktuellen Änderung des Abgeordnetengesetzes eine grundlegende Überarbeitung und Vereinfachung des Regelwerkes notwendig. Neben einer klareren Gestaltung der Transparenzregeln braucht es zusätzlich weitere Verschärfungen, etwa bei Aktienoptionen. Zum Zeitpunkt eines solchen Rechtsgeschäfts fließen keine Vermögen zu, sondern das bloße Recht, Aktien zu einem vereinbarten Preis zu erwerben. Dabei liegt der Interessenkonflikt bei solchen Geschäften auf der Hand: Bei einem erfolgreichen Einsatz für die Unternehmen könnte der Wert der Aktien steigen und diese gewinnbringend veräußert werden.
In der Öffentlichkeit gibt es für derlei Absprachen zwischen Abgeordneten und Interessenvertretern schon lange kein Verständnis mehr. Als Etappensieg betrachtet die SPD daher das laufende Gesetzesverfahren zur Einführung eines Lobbyregisters, das wir gegen den hartnäckigen Widerstand der Unionsfraktion anstoßen konnten. Das Lobbyregister wird künftig neben dem Bundestag auch Anwendung auf die Bundesregierung finden. Wesentlicher Bestandteil der Regelung ist die Registrierungspflicht für Interessenvertreter.